Das BGB ist hierzuland
als Rechtsgrundlage wohl bekannt.
Man hat, so heisst`s in Schadensfällen
den Zustand wieder herzustellen,
der vor Beginn der Missetat
zweifelsfrei bestanden hat.
Ein Radfahrer, der`s eilig hat,
fährt mit dem Rade durch die Stadt.
Er achtet nicht des Wegs genau
und fährt dabei an eine Frau,
die sich in dem Zustand grad befindet,
der Hoffnung auf ein Kind begründet.
Jedoch der Anprall und der Schreck,
nehmen ihr die Hoffnung wieder weg.
Hat nun, so lautet meine Frage,
der Radfahrer im Fall der Klage,
wie`s üblich ist in Schadensfällen,
den vorigen Zustand wieder herzustellen ??
Na dann man ran, an die Luzi.... "LACH!"
AntwortenLöschenLG-GiTo